A N W A L T S K A N Z L E I SANDMEIER & SIXTA
 A N W A L T S K A N Z L E I   SANDMEIER & SIXTA 

Grundlagen der Vergütung des Anwalts

A. Allgemeine Grundlagen:

Die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aufgrund von Honorarvereinbarungen. Die gesetzlichen Gebühren können im Falle der gerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts durch Vereinbarung nicht unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Gebühr ist jederzeit möglich.

Das RVG besteht einmal aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis (VV). Im Gesetzestext sind die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften enthalten. Das VV enthält die einzelnen Gebührentatbestände.

Das RVG sieht mehrere Gebührenarten vor. Entweder sind Fest- oder Rahmengebühren festgelegt. Die Rahmengebühren sind entweder gegenstandswertabhängig, sogenannte Satzrahmengebühren, oder es werden ein Mindest- und ein Höchstbetrag vorgegeben, sogenannte Betragsrahmengebühren. Die Höhe der gegenstandswertabhängigen Gebühr ist der Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 13 RVG) zu entnehmen. Die jeweils angemessene Gebühr ist innerhalb der vorgegebenen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tä-tigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 RVG).

B. Außergerichtliche Tätigkeit:

1. Die Gebühren für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung) werden individuell vereinbart. Ist der Auftraggeber Verbraucher, darf die Gebühr von Gesetzes wegen 250 Euro nicht überschreiten; für ein erstes Beratungsgespräch sogar 190 Euro nicht. Wir verlangen, wenn es bei einem Beratungsbespräch verbleibt, in der Regel pauschal 150 Euro zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer, mithin akt. 178,50 €. Die "Beratungsgebühr" wird nicht auf andere Gebühren (s.u.) angerechnet.

2. Für die gesamte außergerichtliche Vertretung fällt eine Geschäftsgebühr mit einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 an. Weitere Gebühren entstehen in der Regel nicht. Eine höhere Gebühr als 1,3 kann der Rechtsanwalt nur berechnen, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Alternativ kann individuell  auch ein Zeithonorar vereinbart werden, sowohl für die außergerichtliche, als auch die gerichtliche Vertretung in einer Angelegenheit; dieses ersetzt dann die gesetzlichen Gebühren.

3. Bei einer außergerichtlichen Einigung kommt eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 1,5 hinzu. Einigung liegt vor, wenn durch das Mitwirken des Rechtsanwalts ein Vertrag geschlossen wird, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beigelegt wird.

C. Gerichtliche Vertretung:

Bei der gerichtlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt fallen in der Regel eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 und eine Terminsgebühr (1,2) an, sodass in der Regel 2,5 Gebühren entstehen. Einigen sich die Parteien vor Gericht, kommt eine Einigungsgebühr von 1,0 hinzu.

D. Strafsachen:

Die Strafsachen sind in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses geregelt. Es entstehen immer die Grundgebühr für das erste Einarbeiten in den Sachverhalt, ferner jeweils eine Verfahrens- und ggf. eine Terminsgebühr im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren.

E. Bußgeldsachen:

Für Bußgeldsachen enthält der Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses eigene Vorschriften. Sie sind den Vorschriften im Strafverfahren nachgebildet. Es entstehen also die Grundgebühr, die Gebühr für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren, die Gebühr für die Verteidigung vor Gericht sowie weitere Gebühren für Einzeltätigkeiten.

F. Auslagen:

Die Auslagentatbestände sind im Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses geregelt. Auch hier sind neben oder statt den gesetzlichen Vorschriften Vereinbarungen möglich.

G.Beratungs- u. Prozeßkostenhilfe:

Ist der Rechtssuchende nicht oder nur eingeschränkt in der Lage, sich an den Kosten für seinen Rechtsanwalt und/oder das Gerichtsverfahren zu beteiligen, besteht die Möglichkeit, außergerichtlich Beratungshilfe und vor Gericht Prozeß- oder Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Den Berechtigungsschein für die außergerichtliche Bratungshilfe erhält man bei der Rechtsantragsstelle des örtlichen Amtsgerichts; die Prozeß- oder Verfahrenskostenhilfe beantragen wir für Sie.

Wenn Sie dazu noch Fragen haben, rufen Sie einfach gleich hier an: 08251 - 20 45 40 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

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